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AGB

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend „Käufer“). Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

Soweit nichts anderes vereinbart, geltend die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung und auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall erneut auf sie hingewiesen werden muss.

Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung in Textform zugestimmt haben.

§ 2 Vertragsschluss/Vertragsänderungen/Nebenabreden

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme dieses Angebots kommt durch unsere Bestätigung in Textform zustande.

Für im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen ist ein Vertrag bzw. unsere in Bestätigung in Textform maßgebend.

§ 3 Preise

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Auf Verlangen des Käufers kann die Ware an diesen oder einen anderen Bestimmungsort versandt werden (Versendungskauf). Die Verpackung der Ware sowie die Versandart unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

Wünscht der Käufer eine Transportversicherung oder eine andere Verpackungs- oder Versandart, so hat er dies in seinem Angebot in Textform mitzuteilen. Der Käufer hat dann die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

§ 4 Zahlungsbedingungen/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte

Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung sind wir jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit unserer Auftragsbestätigung erklärt.

Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar oder bekannt, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder ist, so sind wir berechtigt, für die noch ausstehenden Leistungen aus dem Vertragsverhältnis eine Sicherheitsleistung zu verlangen oder nach den gesetzlichen Vorschriften die Leistung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten. Eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers liegt vor, wenn dieser von einem europaweit tätigen Kreditversicherer, einer solchen Ratingagentur oder einem Inkassodienstleister so bewertet wird, dass diese vor einer Geschäftsbeziehung warnen oder eine solche ablehnen. Gleiches gilt, wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten eine Herabstufung im Bonitätsindex um 10 %-Punkte veröffentlicht wird.

Bei Neukunden und hohen Bestellwerten können wir Vorauszahlungen in einer angemessenen Höhe zum Gesamtwert der Bestellung verlangen.

§ 5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 6 Lieferfrist/Lieferverzug

Die Lieferfrist wird von uns bei Annahme der Bestellung in der Bestätigung in Textform angegeben. Wir behalten uns vor, die Ware bis zu einer Woche vor dem oben genannten Liefertermin zu liefern.

Sofern wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Käufer diesbezüglich unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist benennen. Dies gilt auch für den Fall, dass für die Herstellung weitere Informationen und Unterlagen vom Käufer benötigt werden und dieser die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

Werden wir selbst nicht rechtzeitig mit Roh-, Hilfs-, oder Betriebsstoffen/unfertigen Erzeugnissen/ Fertigerzeugnissen und Waren durch unsere Zulieferer beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben und weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft und wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.

Macht höhere Gewalt (bspw. Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschlag usw.) die Lieferung oder eine sonstige Leistung dauerhaft unmöglich, ist eine Leistungspflicht unsererseits ausgeschlossen. Wir werden den Käufer unverzüglich darüber informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.

Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 7 Lieferung/Teillieferung/Abnahme/Annahmeverzug

Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist.

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

Produktionsbedingt kann von den Liefermengen um 10% abgewichen werden. In diesem Fall wird die Vergütung entsprechend angepasst.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf (§ 3 Abs. 2) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Dies gilt auch für Teillieferungen.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er seine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen vom Käufer zu vertretenen Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von € 20,00 pro Kalendertag und Palettenstellplatz, beginnend mit dem Tag an dem die Ware versandbereit ist und dies durch uns dem Kunden angezeigt wird, zzgl. einmaliger Kosten für Ein- und Auslagerung in Höhe von jeweils € 7,50. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

Sofern sich der Versand oder die Annahme infolge eines Umstandes verzögert, dessen Ursache beim Kunden liegt, so geht die Gefahr von dem Tag an auf diesen über, an dem die Ware versandbereit ist und dies durch uns dem Kunden angezeigt wurde.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt dient uns der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Käufer aus dem bestehenden Vertragsverhältnis.

Die von uns gelieferte/ versendete Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der gesicherten Forderung in unserem Eigentum (nachfolgend Vorbehaltsware).

Der Käufer hat die Vorbehaltsware gegen die üblichen Gefahren wie bspw. Feuer, Einbruch, Diebstahl, Sturm und Wasser zu versichern.

Wir sind bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug dazu berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.

Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Für den Fall der Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer vereinbaren die Vertragspartner, dass die Verarbeitung im Namen und auf Gefahr des Käufers erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum bzw. das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache bzw. künftiges Eigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben.

Sofern die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt wird und eine andere Sache als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer uns soweit die Hauptsache in seinem Eigentum steht, das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu verbundenen/vermischten Sache.

Die Vorbehaltsware darf weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Sofern Dritte auf die Vorbehaltsware insbesondere durch Pfändung zugreifen, wird der Käufer diese unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber schriftlich informieren, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Im Falle einer Vollstreckungsgegenklage sind die uns hierbei entstehenden Kosten vom Käufer zu tragen.

Der Käufer tritt uns für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung - bei Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - ab. Dies gilt auch für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen diese Abtretung an.

Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seiner Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und keine mangelnde Leistungsfähigkeit seinerseits vorliegt. Andernfalls können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Insolvenzverfahren gestellt wurde.

Die Berechtigung des Käufers gem. § 8 Abs. 5 kann durch uns widerrufen werden, wenn ein Antrag auf Insolvenzverfahren gestellt wurde, mangelnde Leistungsfähigkeit vorliegt oder der Käufer Zahlungen einstellt.

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 9 Gewährleistung

Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die zugesendete Ware ist unverzüglich nach Zustellung an den Käufer oder an einen vom Käufer bestimmten Dritten, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, sorgfältig zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, so muss der Käufer uns dies unverzüglich in Textform mitteilen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Kalendertagen ab Lieferung und bei nicht erkennbaren Mängeln innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen.

Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

Ist die von uns gelieferte Ware mangelhaft, so können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Der Käufer hat uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

Wir weisen darauf hin, dass die Lagerbedingungen die Verarbeitungseigenschaften von Verpackungsfolien erheblich beeinflussen. Deshalb dürfen Folien nicht in der Nähe von Heizkörpern oder unter direkter Sonneneinwirkung bzw. über 21 Grad C gelagert werden. Die besten Verarbeitungsbedingungen sind bei Lagertemperaturen von 15 – 20 Grad C und einer Luftfeuchtigkeit von 50 % – 60 % gegeben. Angebrochene Rollen/Kartons müssen wieder ordnungsgemäß verpackt werden. Nur bei Einhaltung dieser Lagerbedingungen können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.

Nicht als Mangel gelten geringe Farbabweichungen, insbesondere bei Nachlieferungen. Im Übrigen geltend für die Qualitätsbeurteilung unserer Produkte die Vorschriften der GKV Prüf- und Bewertungsklausel 1959, Blatt 1 bis 4 in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Prüfungsfrist nach Ziff. 3.3 Satz 1 des Blattes 1.

Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten - sofern nicht nur ein unerheblicher Mangel vorliegt - oder den Kaufpreis mindern.

Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz wegen Mängeln bestehen nur nach der Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 10 Sonstige Haftung

Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Ware, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragshandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses §10 eingeschränkt.

Wir haften im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, nur soweit es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Unter einer vertragswesentlichen Pflicht ist eine Verpflichtung zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung auf diejenigen Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem ersatzfähig, wenn solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Dies gilt nicht, soweit ein Folgeschaden nur deshalb entstanden ist, weil der Käufer die Lagerbedingungen (siehe § 9 Abs. 5) nicht eingehalten hat.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

Soweit wir dem Käufer technische Auskünfte geben, beratend tätig werden oder Empfehlungen aussprechen, die nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter der Einschränkung dieses § 10.

Die Einschränkungen dieses § 10 gelten nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere UN-Kaufrechts.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Dietzenbach, sofern keine vorrangige Individualabrede diesbezüglich getroffen wurde.

Sollten einzelne Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer einschließlich der AVB ganz oder teilweise unwirksam sein, verpflichten sich die Vertragsparteien, eine Bestimmung an deren Stelle zu vereinbaren, welche dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Hinweis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz:

Wir speichern die Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung.